Kurze Kündigungsfrist in Probezeit muss klar vereinbart sein!

28.11.2017

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neueren Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Anwendung der laut Gesetz während einer Probezeit möglichen kurzen Kündigungsfrist von 2 Wochen klar im Arbeitsvertrag vereinbart sein muss.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neueren Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Anwendung der laut Gesetz während einer Probezeit möglichen kurzen Kündigungsfrist von 2 Wochen klar im Arbeitsvertrag vereinbart sein muss. Es reicht nicht aus, zu vereinbaren, dass eine Probezeit gelten soll – insbesondere wenn anschließend nur die Frist geregelt ist, die eigentlich nur nach der Probezeit gelten soll.  

Fazit: Es wird einmal mehr deutlich, welches Gewicht die Rechtsprechung der eindeutigen Formulierung des Arbeitsvertrags beimisst!

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