28.11.2017
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neueren Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Anwendung der laut Gesetz während einer Probezeit möglichen kurzen Kündigungsfrist von 2 Wochen klar im Arbeitsvertrag vereinbart sein muss.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neueren Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Anwendung der laut Gesetz während einer Probezeit möglichen kurzen Kündigungsfrist von 2 Wochen klar im Arbeitsvertrag vereinbart sein muss. Es reicht nicht aus, zu vereinbaren, dass eine Probezeit gelten soll – insbesondere wenn anschließend nur die Frist geregelt ist, die eigentlich nur nach der Probezeit gelten soll.
Fazit: Es wird einmal mehr deutlich, welches Gewicht die Rechtsprechung der eindeutigen Formulierung des Arbeitsvertrags beimisst!
Erschienen in der Mandanteninformation
KONTAKT
GHJ
Hafenstrasse 3
77694 Kehl
Telefon:
+49(0)7851 8708-0
E-mail: info@g-h-j.de