27.10.2016
Das Zusatzabkommen zum deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 20.11.2015 bestimmt, dass Arbeitgeber eine Aufstellung über die Tätigkeitsorte des Grenzgängers zu erstellen und als Beleg zum Lohnkonto bereit zu halten hat.
Das Zusatzabkommen zum deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 20.11.2015 bestimmt, dass Arbeitgeber eine Aufstellung über die Tätigkeitsorte des Grenzgängers zu erstellen und als Beleg zum Lohnkonto bereit zu halten hat. Auf Verlangen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hierüber auch eine Bescheinigung zu erteilen.
Es sollte daher bereits ab Beginn des Jahres 2016 eine solche Aufstellung geführt und aufbewahrt werden.
Erschienen in der Mandanteninformation
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