Achtung: Keine Urlaubskürzung wegen Elternzeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses

29.10.2015

Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nur noch aufgrund der Elternzeit kürzen kann, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht.

Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nur noch aufgrund der Elternzeit kürzen kann, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht. Der  Arbeitgeber muss künftig somit dem Arbeitnehmer unbedingt vor Ende des Arbeitsverhältnisses mitteilen, dass er den Urlaub kürzen wird.  

In dem entschiedenen Fall verlangte eine Ergotherapeutin von ihrem Arbeitgeber – einem Seniorenheim – eine Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche, nachdem das Arbeitsverhältnis im Anschluss an ihre Elternzeit geendet hatte. Der Arbeitgeber erklärte daraufhin die Kürzung des Erholungsurlaubs für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel. Nach Ansicht des Gerichts war eine Kürzung des Erholungsurlaubs nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht mehr möglich.  

Praxis-Tipp: Die Erklärung, den Urlaub zu kürzen kann bereits mit der Bestätigung des Antrags der Elternzeit gegenüber dem Arbeitnehmer abgegeben werden. Aus Nachweisgründen muss dies immer schriftlich erfolgen!

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