Betriebsrentenstärkungsgesetz - Reine Beitragszusage

29.09.2017

Am 01.01.2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft. Es bringt u.a. folgende wesentlichen arbeitsrechtliche Änderung mit sich: Bisher geht der Arbeitgeber bei Zusage einer betrieblichen Altersvorsorge grundsätzlich immer ein Risiko ein, denn er muss für die Leistungserbringung gerade stehen, auch wenn die Beitragszahlungen an eine Versorgungseinrichtung erfolgen.

Am 01.01.2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft. Es bringt u.a. folgende wesentlichen arbeitsrechtliche Änderung mit sich:  

Bisher geht der Arbeitgeber bei Zusage einer betrieblichen Altersvorsorge grundsätzlich immer ein Risiko ein, denn er muss für die Leistungserbringung gerade stehen, auch wenn die Beitragszahlungen an eine Versorgungseinrichtung erfolgen. Arbeitgeber sollen nun motiviert werden, mehr für die betriebliche Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter zu tun, in dem eine reine Beitragszusage geschaffen wird. Nach dem Motto „Pay and forget“ hat dann der Arbeitgeber nach Beitragszahlung keine weiteren Forderungen zu befürchten.   Im Gegenzug wird der Arbeitgeber verpflichtet einen Sicherheitsbeitrag abzuführen und bei Entgeltumwandlungsfällen einen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15% an die Versorgungseinrichtung zu zahlen.  

Solche Modelle können nunmehr in einem Tarifvertrag vereinbart werden. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können die tariflichen Regelungen über den Arbeitsvertrag integrieren.

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