Double-Opt-In-Verfahren bei E-Mail-Werbung

29.03.2017

Der Versand von Werbung per E-Mail ist nur dann zulässig, wenn der Adressat sein ausdrückliches Einverständnis hierzu erteilt hat.

Der Versand von Werbung per E-Mail ist nur dann zulässig, wenn der Adressat sein ausdrückliches Einverständnis hierzu erteilt hat. Die Beweislast hierfür liegt bei dem Werbetreibenden. Aus diesem Grunde wurde das sog. „Double-Opt-In-Verfahren“ entwickelt. Bei diesem Verfahren versendet der Werbetreibende eine „Check-Mail“ an die E-Mail-Adresse mit der Bitte an den Empfänger, den Eintrag für z. B. einen Newsletter zu bestätigen. Erfolgt eine solche Bestätigung – meistens durch Klicken auf einen Bestätigungslink –, so kann der Werbetreibende i.d.R. das Einverständnis nachweisen.  

In einem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen per E-Mail Newsletter verschickt und konnte das Einverständnis der Empfänger nicht nachweisen. Das Gericht entschied daher, dass ein Wettbewerbsverstoß vorlag. Es wurde dabei dem Werbetreibenden unter anderem vorgeworfen, dass er nicht das sog. Double-Opt-In-Verfahren anwende.  

Einige Gerichte, z. B. das OLG München, sehen schon in dem Versand der Check-Mail eine unerwünschte Werbung und somit einen Wettbewerbsverstoß.

Aktuell ist im Online-Bereich keine andere praktikable Möglichkeit als das Double-Opt-In-Verfahren ersichtlich, um den Nachweis des Einverständnisses des Adressaten in den Versand von E-Mail-Werbung oder Newsletter führen zu können. Dieses Verfahren sollte daher genutzt werden. Das Einverständnis des Adressaten ist dann unbedingt beweissicher zu protokollieren .  

Zu beachten ist noch, dass die Check-Mail nur die Aufforderung enthalten darf, das Einverständnis zu bestätigen – jedoch keine Werbeinhalte.

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