28.07.2016
Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge werden gerne bezahlt, da sie bis zu einer bestimmten Höhe abgabenfrei sind.
Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge werden gerne bezahlt, da sie bis zu einer bestimmten Höhe abgabenfrei sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Stunden auch tatsächlich gearbeitet wurden. Was geschieht aber während eines Urlaubs oder einer Krankheit?
Im Falle des Urlaubs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf z. B. Nachtzuschläge, wenn er in den letzten 3 Monaten Nachtarbeit geleistet hat und in aller Regel auch geleistet hätte, wenn er nicht Urlaub gehabt hätte. Bei einer Krankheit stehen ihm diese Zuschläge zu, wenn er sie ohne die Abwesenheit wegen der Krankheit erhalten hätte. Da der Arbeitnehmer aber die Stunden nicht gearbeitet hat entsteht Beitragspflicht.
Zu beachten ist außerdem: Weil es für die Beitragspflicht in der Sozialversicherung nur darauf ankommt, ob ein Anspruch besteht und nicht darauf, ob die Zuschläge gezahlt wurden, sind auch Beiträge abzuführen, wenn der Arbeitnehmer die Zuschläge nicht erhalten hat!
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