27.06.2017
Seit dem 18.01.2017 gilt die Europäische Kontenpfändungsverordnung, welche die grenzüberschreitende Kontenpfändung in der Europäischen Union (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Dänemarks) ermöglicht.
Seit dem 18.01.2017 gilt die Europäische Kontenpfändungsverordnung, welche die grenzüberschreitende Kontenpfändung in der Europäischen Union (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Dänemarks) ermöglicht. Damit soll die Eintreibung von Forderungen innerhalb der EU erleichtert werden. Es handelt sich bei diesem Instrument nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern um eine vorläufige Sicherungsmaßnahme. Durch einen vorläufigen Pfändungsbeschluss kann der Schuldner nicht mehr über seine Konten verfügen, so dass die Verschiebung von Kontoguthaben vermieden wird. Zu einer Auszahlung an den Gläubiger kommt es erst bei Vorlage eines Vollstreckungstitels.
Sofern ein Gläubiger keine Kenntnis über die kontoführende Bank des Schuldners besitzt, kann bei dem zuständigen Gericht ein Antrag auf Einholung der Kontoinformationen des Schuldners gestellt werden. Zu diesem Zweck wird in jedem Mitgliedsstaat eine zentrale Auskunftsbehörde bestimmt.
Fazit: Die Verordnung ermöglicht dem Gläubiger einen erleichterten Zugriff auf Bankkonten des Schuldners im EU-Ausland zur Sicherung der Befriedigung seiner Forderungen bis ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
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