EGMR: Kontrolle privater Chats und E-Mails durch den Arbeitgeber

27.01.2017

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat kürzlich entschieden, dass die Kontrolle von privaten E-Mails der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht gegen Menschenrechte verstößt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat kürzlich entschieden, dass die Kontrolle von privaten E-Mails der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht gegen Menschenrechte verstößt. Was bedeutet dies für Deutschland?  

Sowohl EGMR als auch das deutsche Datenschutzrecht halten es für zulässig, dass der Arbeitgeber zur Aufdeckung von Missbrauch stichprobenartig E-Mails der Arbeitnehmer kontrolliert, wenn die private Nutzung des E-Mail-Accounts verboten wurde.  

Ist die private Nutzung der IT-Systeme erlaubt, sind die Datenschutzaufsichtsbehörden der Meinung, dass der Arbeitgeber Dienstanbieter i.S.d. Telekommunikationsgesetzes ist. Dies hätte zur Folge, dass eine Kontrolle nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers zulässig wäre. Ein Verstoß ist strafbar. Die Landesarbeitsgerichte sehen dies allerdings bisher anders. Sie sind der Ansicht, dass die Kontrolle zumindest bei bestehendem Verdacht auch bei erlaubter Nutzung zulässig ist. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts liegt noch nicht vor.  

Tipp: Solange hier keine Klarheit besteht, sollten Arbeitgeber die private Nutzung von IT-Systemen durch Mitarbeiter ausdrücklich und dokumentiert verbieten. 

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