Neuregelung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

26.09.2014

Am 29.07.2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten.

Am 29.07.2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten. Ziel der Neuregelungen ist, die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr zu verbessern, um dadurch die Liquidität und Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen zu verbessern.  

Hervorzuheben sind folgende wichtige Änderungen:  

Erhöhung des Verzugszinses zwischen Unternehmen

Der zwischen Unternehmen geltende Verzugszins wurde um 1 Prozentpunkt von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht.  

Verzugspauschale

Bei Handelsgeschäften wurde eine Verzugspauschale in Höhe von 40 EUR eingeführt, die im Falle des Verzugs immer beansprucht werden kann. Sollte der tatsächliche Schaden höher sein, kann der Gläubiger diesen unter Anrechnung der Verzugspauschale weiterhin nachweisen und geltend machen. Die 40-Euro-Pauschale fällt auch bei verspäteten Abschlags- oder Ratenzahlungen an.    

Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen

Vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen zwischen Unternehmen dürfen grundsätzlich maximal 60 Tage betragen. Wenn der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber ist, darf eine Vereinbarung über eine Zahlungsfrist in der Regel sogar 30 Tage nicht überschreiten. Für die Vereinbarung von Abschlags- oder sonstigen Ratenzahlungen gelten diese Beschränkungen allerdings nicht. Vertragliche Überprüfungs- und Abnahmefristen dürfen grundsätzlich ebenfalls nicht länger als 30 Tage sein, wenn die Pflicht zur Zahlung der Gegenleistung erst nach der Überprüfung oder Abnahme zu erfüllen ist. Darunter fallen insbesondere Werkverträge. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung der o.g. Rechte des Gläubigers ist unwirksam.  

Das neue Gesetz betrifft vor allem Schuldverhältnisse die nach dem 28.07.2014 entstanden sind. Bei Dauerschuldverhältnissen, die vor diesem Datum begründet wurden, gelten die Änderungen soweit die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird.  

Bei Verstößen gegen die neuen Vorschriften drohen Unterlassungsansprüche. Künftig können in solchen Fällen nicht nur Mitbewerber, sondern auch Wettbewerbsverbände eingreifen.    

Auswirkungen dieser Neuregelungen ergeben sich für fast jedes Unternehmen. Bitte überprüfen Sie daher dringend Ihre AGBs, Einkauf- und Lieferbedingungen! Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei gerne.

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