Neue Formvorschriften bei AGB und Standard-(Arbeits-)Verträgen mit Verbrauchern

26.08.2016

Mit Wirkung zum 01.10.2016 tritt eine wesentliche Gesetzesänderung im Bereich Allgemeiner Geschäftsbedingungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher in Kraft.

Mit Wirkung zum 01.10.2016 tritt eine wesentliche Gesetzesänderung im Bereich Allgemeiner Geschäftsbedingungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher in Kraft. Künftig dürfen Erklärungen und Anzeigen, die ein Verbraucher gegenüber dem AGB-Verwender oder einem Dritten abzugeben hat, an keine strengere Form als die Textform gebunden sein. Dazu gehören beispielsweise eine E-Mail oder ein (Computer-)Fax. Für alle nach dem 30.09.2016 abgeschlossenen Verträge gilt dann das Verbot der vorgeschriebenen Schriftform in AGB für Erklärungen und Anzeigen des Verbrauchers.   

Konsequenzen für Arbeitsverträge:
Arbeitgeber verwenden meistens Standard-Arbeitsverträge, die AGB darstellen. Im Bereich des Arbeitsrechts wird sich die oben geschilderte Gesetzesänderung daher ebenfalls auswirken, vor allem bei den Klauseln zu Ausschlussfristen. Diese sehen regelmäßig vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von mindestens 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Seite geltend gemacht werden. Für alle Arbeitsverträge, die ab dem 01.10.2016 geschlossen werden, muss die Ausschlussfristenklausel somit angepasst werden.    

Hinweis: Sofern Sie AGB oder Standard-Verträge (z.B. Arbeitsverträge) verwenden, sollten diese unter Berücksichtigung dieser Neuregelung überprüft werden.  

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