26.03.2015
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verbietet den Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages mit einem Arbeitnehmer, der bereits zuvor – befristet oder unbefristet – bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verbietet den Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages mit einem Arbeitnehmer, der bereits zuvor – befristet oder unbefristet – bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Im Jahr 2011 hatte das BAG entgegen der klaren gesetzlichen Regelung entschieden, dass dies nicht für Arbeitsverhältnisse der Parteien gilt, die schon mehr als drei Jahre zurückliegen. Das LAG Baden-Württemberg hat nun jedoch in zwei Entscheidungen anders entschieden: Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut schließt jede Zuvor-Beschäftigung, unabhängig davon wie lange diese zurückliegt, eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages aus. Die Frage ist beim BAG zur erneuten Klärung anhängig.
Fazit: Bis zu dieser Entscheidung besteht daher eine unklare Rechtslage betreffend die Möglichkeit des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrages ohne Sachgrund, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor einmal für den Arbeitgeber gearbeitet hat. Man sollte sich daher bewusst sein, dass eine sachgrundlose Befristung mit einem ehemaligen Arbeitnehmer nicht wirksam sein und somit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen könnte.
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