Ausgleichsanspruch von Vertragshändlern

25.05.2016

Nach deutschem Recht hat ein Vertragshändler, der in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert ist und Kundendaten an diesen weitergeben muss am Ende des Vertrags einen Ausgleichsanspruch für den geschaffenen Kundenstamm entsprechend dem Anspruch eines Handelsvertreters.

Nach deutschem Recht hat ein Vertragshändler, der in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert ist und Kundendaten an diesen weitergeben muss am Ende des Vertrags einen Ausgleichsanspruch für den geschaffenen Kundenstamm entsprechend dem Anspruch eines Handelsvertreters. Dieser Anspruch kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden, wenn die Pflicht zur Kundendatenweitergabe besteht.  

Der Bundesgerichtshof hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob dies auch für einen Vertragshändler gilt, der nicht in Deutschland, aber in einem EU- oder EWR-Staat tätig ist. Er hat dies bejaht. In solchen Fällen kann es somit für den Hersteller sinnvoll sein, zu prüfen, ob das Recht des Tätigkeitsstaates für ihn günstiger ist, da dieses z.B. einen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs zulässt. Alternativ ist zu prüfen, ob im Einzelfall geregelt und auch praktiziert werden kann, dass keine Kundendaten weiter gegeben werden.

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