28.11.2017
Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu einem auch privat genutzten Firmenwagen, reduzieren diese den geldwerten Vorteil bei der Ein-Prozent-Regel unabhängig davon, ob es sich um einzelne Kfz-Kosten oder ein pauschales Nutzungsentgelt handelt.
Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu einem auch privat genutzten Firmenwagen, reduzieren diese den geldwerten Vorteil bei der Ein-Prozent-Regel unabhängig davon, ob es sich um einzelne Kfz-Kosten oder ein pauschales Nutzungsentgelt handelt. Diese neue Rechtsprechung wendet die Finanzverwaltung nunmehr an. Somit musste das Verwaltungsschreiben aus 2013 überarbeitet werden.
Neue Rechtsprechung
Zahlt der Arbeitnehmer für die
außerdienstliche Nutzung (= private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten bei doppelter
Haushaltsführung) eines Firmenwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den
geldwerten Vorteil. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt
dies auch, wenn der Arbeitnehmer einzelne
Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) trägt und der geldwerte Vorteil nach der
Ein-Prozent-Regel ermittelt wird.
Beachten Sie: Übersteigen die Eigenleistungen den geldwerten Vorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Der geldwerte Vorteil kann sich sowohl bei der Ein-Prozent-Regel als auch bei der Fahrtenbuchmethode maximal auf 0 EUR verringern. Es kann kein „geldwerter Nachteil“ entstehen.
Neu gefasstes Verwaltungsschreiben
Das Bundesfinanzministerium wendet die neue Rechtsprechung in allen offenen Fällen an. Folgende
Aspekte sind hervorzuheben:
Ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Kfz-Nutzung bemessen wird, ist unerheblich. Das Nutzungsentgelt muss arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart worden sein. Kein Nutzungsentgelt ist insbesondere der Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.
Folgende Möglichkeiten bestehen:
Beachten Sie: Unberücksichtigt bleiben hingegen Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Pkw gehören (z. B. Vignetten, Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder).
Wahlrecht bei Fahrtenbuchmethode
Wird der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode bestimmt, besteht
folgendes Wahlrecht:
Lohnsteuerabzugsverfahren
Soweit sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder
dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt, muss der Arbeitgeber die individuellen Kfz-Kosten des Arbeitnehmers
bei der Nutzungswertermittlung anrechnen.
Der Arbeitnehmer hat die Höhe der individuellen Kfz-Kosten und die Gesamtfahrleistung jährlich fahrzeugbezogen schriftlich darzulegen und nachzuweisen. Die Erklärungen und Belege sind im Original zum Lohnkonto zu nehmen.
Beachten Sie: Aus Vereinfachungsgründen kann für den Lohnsteuerabzug zunächst vorläufig fahrzeugbezogen die Erklärung des Vorjahres zugrunde gelegt werden. Nach dem Kalenderjahr oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der tatsächliche Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz auszugleichen.
Veranlagungsverfahren
Bleiben die Zuzahlungen beim Lohnsteuerabzug unberücksichtigt, kann sie der
Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Dazu muss er
die Nutzungsvereinbarung vorlegen und (fahrzeugbezogen) darlegen, wie der
Arbeitgeber den Nutzungswert ermittelt und versteuert hat. Dies kann z. B.
durch eine Arbeitgeberbescheinigung
erfolgen. Zudem muss er die Höhe der von ihm getragenen individuellen
Kfz-Kosten und die Gesamtfahrleistung im Kalenderjahr nachweisen.
Erschienen in der Mandanteninformation
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