Zum Zufluss einer Vorabausschüttung bei beherrschenden Gesellschaftern

26.03.2015

Ausschüttungen an den beherrschenden GmbH-Gesellschafter fließen diesem in der Regel auch dann zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zu, wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit beschlossen hat.

Ausschüttungen an den beherrschenden GmbH-Gesellschafter fließen diesem in der Regel auch dann zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zu, wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit beschlossen hat.                  

Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist der Zufluss nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen, weil er es in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.  

Im Streitfall hatte die Gesellschafterversammlung im November 2004 die Fälligkeit der Vorabausschüttung zwar auf den 21.01.2005 bestimmt. Gleichwohl ist als Zuflusszeitpunkt in der Regel der Zeitpunkt der Beschlussfassung anzusehen – und zwar selbst dann, wenn in dem Beschluss ein späterer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt ist. Der Auszahlungsanspruch wird nach Fassung des Gewinnverteilungsbeschlusses sofort fällig, wenn nicht die Satzung der GmbH Vorschriften über Gewinnabhebungen oder Auszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt enthält.  

 Hinweis: Zwar reichte der Kassenbestand der GmbH nicht aus, um den Ausschüttungsanspruch zu bedienen. Als beherrschende Gesellschafterin einer Tochter-GmbH mit hoher Liquidität konnte sie sich die erforderlichen Geldmittel jedoch jederzeit beschaffen.

Erschienen in der Mandanteninformation

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