Organschaft: Vorzeitige Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags erschwert

25.05.2016

Die neuen Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015, die für die Finanzämter ab dem Veranlagungszeitraum 2015 bindend sind, enthalten eine wichtige Änderung für die vorzeitige Beendigung von Gewinnabführungsverträgen (GAV).

Die neuen Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015, die für die Finanzämter ab dem Veranlagungszeitraum 2015 bindend sind, enthalten eine wichtige Änderung für die vorzeitige Beendigung von Gewinnabführungsverträgen (GAV) .  

Zum Hintergrund: Verpflichtet sich eine Organgesellschaft durch einen GAV ihren Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der GAV eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren hat und tatsächlich durchgeführt wird.  

Wird der GAV vorzeitig beendet, bleibt der Vertrag für die Jahre, für die er durchgeführt worden ist, steuerlich wirksam, wenn die Beendigung auf einem wichtigen Grund beruht. Stand bereits bei Vertragsabschluss fest, dass der GAV vor Ablauf der ersten fünf Jahre beendet werden wird, ist ein wichtiger Grund nicht anzunehmen. Das galt nach den bisherigen Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004 jedoch nicht für die Beendigung des GAV durch Verschmelzung, Spaltung oder aufgrund der Liquidation der Organgesellschaft. Die neuen Richtlinien sehen diese Rückausnahme jedoch nicht mehr vor.

 Kurzum: Nach der neuen Sichtweise ist es somit für die steuerliche Anerkennung der Organschaft in jedem Fall schädlich – und zwar rückwirkend von Anfang an –, wenn bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststand, dass der GAV vor Ablauf der ersten fünf Jahre beendet werden wird.

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