25.02.2016
Ab Juli 2015 sind Saunaleistungen mit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % zu besteuern (BMF-Schreiben vom 28.10.2014, BStBl 2014 I Seite 1439).
Ab Juli 2015 sind Saunaleistungen mit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % zu besteuern (BMF-Schreiben vom 28.10.2014, BStBl 2014 I Seite 1439). Die Änderung hat auch Auswirkungen bei den Beherbergungsleistungen im Hotel, sofern in diesem Zusammenhang Saunaleistungen erbracht werden. Für die Hotelübernachtung gilt nämlich seit einigen Jahren der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Im Übernachtungspreis war häufig auch die kostenfreie Saunanutzung enthalten.
Werden neuerdings Beherbergungsleistungen zusammen mit Saunaleistungen zu einem pauschalen Gesamtentgelt erbracht, ist der Preis sachgerecht auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten (BMF-Schreiben vom 21.10.2015, BStBI 2015 I Seite 835):
Viele Hotels lösen dieses Steuerproblem in der Praxis dadurch, dass sie für die Saunanutzung neuerdings gesonderte Gebühren erheben. Aus lohnsteuerlicher Sicht führen aber beide Varianten zu Schwierigkeiten bei der Reisekostenabrechnung.
Tipp: Achten Sie bei der Reisekostenabrechnung auf ausdrücklich für die
Saunanutzung ausgewiesene Rechnungsbeträge. Sie können bei Bedarf nur im Rahmen
der 44-EUR-Sachbezugsfreigrenze erstattet werden.
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