Erdbeben in der Baubranche: Beiträge zur SOKA-Bau zurück fordern?

27.10.2016

Das Bundesarbeitsgericht hat am 21.09.2016 entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge, die Arbeitgeber der Baubranche verpflichten, Beiträge an die SOKA-Bau zu leisten teilweise unwirksam sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 21.09.2016 entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge, die Arbeitgeber der Baubranche verpflichten, Beiträge an die SOKA-Bau zu leisten teilweise unwirksam sind. Arbeitgeber, die nicht Mitglied des tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverbands sind, mussten daher unter Umständen zumindest für die Jahre 2008, 2010 und 2014 keine Beiträge zahlen. Ob dies auch für die Jahre 2012 und 2013 gilt, wird erst im Dezember 2016 entschieden werden. Hieraus würde folgen, dass Arbeitgeber gezahlte Beiträge zurück fordern können – unter Umständen für mehrere Jahre. Wer hiervon betroffen ist, sollte diese Frage rechtlich prüfen lassen – je nach Einzelfall kommen hohe Rückzahlungen in Frage.  

Ab dem Jahr 2015 gelten andere Voraussetzungen für Allgemeinverbindlicherklärungen, weshalb diese Jahre zumindest von der hier behandelten Problematik (bisher) nicht betroffen sind. Da jedoch auch für diese Jahre andere rechtliche Bedenken geltend gemacht werden, wird in Fachkreisen auch hier eine Zahlung unter Vorbehalt empfohlen.

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