27.06.2017
Das Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) ist nach der Zustimmung des Bundesrates „in trockenen Tüchern“.
Das Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) ist nach der Zustimmung des Bundesrates „in trockenen Tüchern“. Der folgende Überblick zeigt, welche steuerlichen Erleichterungen das Gesetzespaket beinhaltet.
Einkommensteuer
Wird für geringwertige
Wirtschaftsgüter (= abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind) die Sofortabschreibung
beansprucht, sind Aufzeichnungspflichten
zu beachten, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte
Grenze überschreiten. Diese Grenze wurde von 150 EUR auf 250 EUR angehoben.
Die erhöhte Grenze gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das
Betriebsvermögen eingelegt werden.
Lohnsteuerlich ist auf zwei Anpassungen hinzuweisen:
Beachten Sie: Beide lohnsteuerlichen Änderungen gelten (rückwirkend) mit Wirkung vom 01.01.2017.
Umsatzsteuer
In unserem letzten Mandanten-Rundschreiben haben wir Sie bereits über die
Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 EUR auf 250 EUR
informiert.
Neu in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen wurde eine Regelung, wonach eine Haftung des Forderungsempfängers in den Fällen einer Forderungsabtretung (Factoring) ausgeschlossen ist.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hatte Ende 2015 – entgegen der Verwaltungsmeinung – entschieden, dass die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) für Umsatzsteuer nicht ausgeschlossen ist, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können.
Mit der nun (rückwirkend zum 01.01.2017) gesetzlich verankerten Verwaltungsmeinung sollen insbesondere Einschränkungen in der Bonität kleinerer und mittlerer Unternehmen vermieden werden.
Abgabenordnung
Sind Lieferscheine keine
Buchungsbelege, sind sie nicht mehr aufbewahrungspflichtig. Das heißt: Bei
empfangenen (abgesandten) Lieferscheinen endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt
(mit dem Versand) der Rechnung.
Inkrafttreten: Diese Regelung gilt erstmals für Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung der Abgabenordnung noch nicht abgelaufen ist.
Erschienen in der Mandanteninformation
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