Steueränderungsgesetz 2015 in Kraft getreten

26.11.2015

Das Steueränderungsgesetz 2015 wurde am 05.11.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit in Kraft getreten.

Das Steueränderungsgesetz 2015 wurde am 05.11.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit in Kraft getreten. Enthalten sind viele Einzeländerungen, die fast alle zentralen Steuerarten betreffen. Wichtige Neuregelungen werden vorgestellt.    

Identifikationsnummer bei Unterhaltsleistungen
Beim Abzug von Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten gibt es neue formale Hürden. Neue Voraussetzung ist die Angabe der Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Einkommensteuer-Erklärung des Unterhaltsleistenden.  

Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Unterhaltsleistende diese bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde erfragen.    

Beachten Sie: Durch die Änderung, die erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 gilt, soll eine Versteuerung der Zahlungen beim Empfänger als sonstige Einkünfte sichergestellt werden.  

Übertragung stiller Reserven
Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, den Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Gebäude) auf ein begünstigtes Reinvestitionsobjekt zu übertragen oder eine Rücklage für eine zukünftige Investition zu bilden. Hierdurch kann eine sofortige Versteuerung vermieden werden.  

Voraussetzung ist, dass das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (16.04.2015, C-591/13) verstößt dieser Inlandsbezug allerdings gegen die Niederlassungsfreiheit.  

Nach der Neuregelung haben Steuerpflichtige bei Ersatzinvestitionen in begünstigte Anlagegüter einer im EU-/EWR-Raum belegenen Betriebsstätte die Möglichkeit, die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer in fünf gleichen Jahresraten zu entrichten. Der Antrag ist im Wirtschaftsjahr der Veräußerung zu stellen.  

Beachten Sie: Die Neuregelung ist zugunsten der Steuerpflichtigen rückwirkend in allen noch offenen Fällen anwendbar.  

Wechsel der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
§ 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) verfügt bei Bauleistungen eine Übertragung der Umsatzsteuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Umstritten war bislang die Definition von Bauleistungen.  

Hintergrund: Während die Finanzverwaltung von einem sehr weitgehenden Auslegungsverständnis ausgeht, hatte der Bundesfinanzhof (28.08.2014, Az. V R 7/14) Arbeiten an Betriebsvorrichtungen nicht als Bauleistungen gewertet. Dieses Urteil wurde vom Bundesfinanzministerium (28.07.2015, Az. III C 3 - S 7279/14/10003) mit einem Nichtanwendungserlass belegt.  

Durch die Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG dürfte dieser Meinungsstreit nunmehr beendet sein. Denn nach der Klarstellung können Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen unter § 13b UStG fallen. Dadurch ist die in der Praxis oftmals schwierige Abgrenzung zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung entbehrlich.  

Beachten Sie: Diese Regelung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft, voraussichtlich noch im November 2015.

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