26.06.2014
Der Kläger vor dem Bundesarbeitsgericht war aufgrund mehrerer als Werkverträge bezeichneter Verträge für das Landesamt für Denkmalpflege in Bayern tätig gewesen.
Ihm war u.a. die Aufgabe übertragen worden, Bodendenkmäler in einem EDV-System zu erfassen und nachzuqualifizieren.
Das BAG sah hierin ein Arbeitsverhältnis, da es hier nicht um die Herstellung eines Werkes oder der Erzielung eines Erfolgs gegangen sei, sondern schlicht um die Ausübung einer Tätigkeit.
Fazit: Hierdurch wird wieder einmal deutlich, dass nicht ausschlaggebend ist, wie das Vertragspapier gestaltet oder bezeichnet wird, sondern um was es tatsächlich geht. Die Feststellung, dass es sich nicht um eine selbstständige Tätigkeit, sondern um ein Arbeitsverhältnis handelt hat nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch sozialversichungsrechtlich und steuerlich weitreichende Folgen! Man sollte daher vorab sehr genau prüfen, ob tatsächlich ein Werkvertrag vorliegt.
Erschienen in der Mandanteninformation 07/2014
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