26.06.2014
Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung ist nicht auf die Fälle zu begrenzen, in denen der vermietete Gegenstand im Eigentum des Besitzunternehmens steht bzw. bei diesem als Anlage- oder Umlaufvermögen bilanzierungsfähig ist.
Eine solche sachliche Verflechtung liegt nach Auffassung des Finanzgerichts Münster auch vor, wenn der Steuerpflichtige nicht der Eigentümer überlassener Räumlichkeiten ist, sondern diese selbst angemietet hat.
Eine Betriebsaufspaltung kommt insbesondere aus Haftungsgründen in Betracht. Bei der Aufspaltung eines Unternehmens in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen verbleibt das Anlagevermögen (z.B. Grundstücke und Gebäude, Patente etc.) beim Besitzunternehmen. Dem Betriebsunternehmen - oftmals eine GmbH - wird das Anlagevermögen vermietet. Die GmbH haftet nur mit ihrem eigenen Vermögen.
Damit eine Betriebsaufspaltung vorliegt, muss zwischen den Unternehmen eine enge sachliche und personelle Verflechtung bestehen:
Liegt eine Betriebsaufspaltung vor, hat das mehrere steuerliche Konsequenzen. Z.B. wird die eigentlich vermögensverwaltende Tätigkeit des Besitzunternehmens (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) in eine gewerbliche Tätigkeit (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) umqualifiziert.
Für den Fall einer echten Betriebsaufspaltung (Besitz- und Betriebsunternehmen sind durch Aufspaltung eines einheitlichen Unternehmens entstanden) hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass es nicht darauf ankommt, ob der Verpächter Eigentümer oder lediglich Nutzungsberechtigter der wesentlichen Betriebsgrundlage ist.
Im Streitfall handelte es sich jedoch um eine unechte Betriebsaufspaltung, die angenommen wird, wenn das Betriebs- und das Besitzunternehmen als getrennte Unternehmen errichtet wurden. Ob eine Untervermietung auch in diesem Fall ausreicht, wird der Bundesfinanzhof demnächst zu entscheiden haben. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster ist nämlich die Revision anhängig.
Erschienen in der Mandanteninformation 07/2014
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