Vorsteuerabzug: Frist für Zuordnung endet „erst“ am 31.07.2019

04.03.2019

Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Wurde die Zuordnung bei der Umsatz-steuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

Bislang musste die Zuordnung spätestens bis zum 31.05.2019 des Folgejahrs erfolgen. Da die gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen jedoch um zwei Monate verlängert worden ist, gilt nun der 31.07.2019.


PRAXISTIPP

Wurden gemischt genutzte Gegenstände in 2018 erworben und ist noch keine Zuordnungsentscheidung er-folgt, sollte dem Finanzamt die Zuordnung mit einem formlosen Schreiben angezeigt werden, wenn absehbar ist, dass dem Finanzamt die Jahreserklärung 2018 nicht bis zum 31.07.2019 vorliegen wird.

Erschienen in der Mandanteninformation

KONTAKT

GHJ
Hafenstrasse 3
77694 Kehl
Telefon:
+49(0)7851 8708-0
E-mail: info@g-h-j.de