Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsbau (§ 7b EStG)

05.07.2019

Der Bundesrat hat am 28.06.2019 den Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsbau nun doch noch überraschend zugestimmt. Damit kann das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten in Kraft treten.

Hintergrund
Der Bundestag hatte die Neuregelung bereits im letzten Jahr verabschiedet. Der Bundesrat hatte das Gesetz allerdings von seiner Tagesordnung abgesetzt und damit zunächst nicht zugestimmt. Ziel des Gesetzgebers ist es den Bau bezahlbarer Mietwohnungen anzuregen.

Die Neuregelung ermöglicht (privaten) Investoren, befristet für vier Jahre fünf Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung bei der Steuer geltend zu machen. Hinzu kommt die ohnehin zu gewährende normale lineare Gebäudeabschreibung über zwei Prozent, so dass in den ersten vier Jahren insgesamt 28 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung steuerlich abgeschrieben werden. Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist, dass neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum geschaffen wird und, dass hierbei die Baukosten 3.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung beträgt allerdings maximal 2.000 EUR/m². Um sicherzustellen, dass die neuen Wohnungen auch nicht als Ferienwohnungen (unter-)vermietet werden, hat der Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss klargestellt, dass die Wohnungen für einen Zeitraum von 10 Veranlagungsjahren nach Anschaffung dauerhaft vermietet werden müssen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Bauantrag (bzw. die Bauanzeige) nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt wurde bzw. wird. Die Sonderabschreibung soll zudem letztmals im Jahr 2026 in Anspruch genommen werden können. Um einen maximalen Steuereffekt zu erzielen, sollte die Fertigstellung deshalb spätestens im Jahr 2023 erfolgen. Vorgesehen sind darüber hinaus auch Steuerbegünstigungen für Investitionen in bestehende Gebäude. Auch sie greifen allerdings nur, wenn diese zu neuem Wohnraum führen.

Hinweis: Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft.

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