Jahressteuergesetz 2019 und Rückführung des Soli sind beschlossen – Steuermaßnahmen des Klimapakets gehen in den Vermittlungsausschuss

09.01.2020

Am 29.11.2019 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2019 zugestimmt. Und auch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 ist beschlossene Sache. Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (u. a. Erhöhung der Pendlerpauschale und Förderung der energetischen Sanierung) ging dagegen zunächst noch in den Vermittlungsausschuss.

Nachdem der Bundestag am 19.12.2018 den im Vermittlungsausschuss gefunden Kompromiss beim Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht gebilligt hat, hat auch der Bundesrat am 20.12.2019 zugestimmt.

Hervorzuheben sind insbesondere folgende Punkte:

Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer

Die Entfernungspauschale für Berufspendler wird ab 2021 und ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent erhöht. Somit soll die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Belastung für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise ausgeglichen werden. Dies gilt ebenfalls für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltführung und für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten. Im Vermittlungsausschuss wurde nun außerdem beschlossen, dass sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer erhöht.

Energetische Gebäudesanierung

Energetische Sanierungen an selbstgenutztem Wohneigentum werden ab dem Jahr 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren gefördert. Hierzu wird ein neuer § 35c EStG eingefügt. Förderfähig sind danach Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie z.B.:
• die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
• die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
• die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,
• die Erneuerung einer Heizungsanlage,
• der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
• die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 EUR. Im Referentenentwurf lag die Maximalhöhe noch bei 20.000 EUR.

Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von höchstens 7 Prozent der Aufwendungen - höchstens jeweils 14.000 EUR - und im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von 6 Prozent der Aufwendungen - höchstens 12.000 EUR.

Für den Abzug sind allerdings gewisse Mindestanforderungen zu erfüllen. Bitte sprechen Sie uns daher im Einzelfall an, sofern dies für Sie interessant sein sollte.

Auch die vom Bundesrat gebilligte Rückführung des Solidaritätszuschlags ab 2021 ist während des Gesetzgebungsverfahrens auf Kritik gestoßen. Denn die Ergänzungsabgabe entfällt nur für rund 90 % der heutigen Zahler vollständig. Für weitere 6,5 % entfällt der Zuschlag zumindest in Teilen. Der Solidaritätszuschlag hat dann den Charakter einer Reichensteuer. Der Bundesrechnungshof wies in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 04.11.2019 darauf hin, dass der Bund Gefahr laufe, zu einer milliardenschweren Steuerrückzahlung verurteilt zu werden.

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