Kurzarbeit: Kurzarbeit Null könnte den Urlaub 2021 kürzen

25.03.2021

Mit Urteil vom 12.03.2021 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden, dass der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat, in dem Kurzarbeit „Null“ bestand (also keine Arbeitsleistung erbracht wurde) um 1/12 gekürzt werden darf.

Dies ist die erste Entscheidung eines deutschen Landesarbeitsgerichts zu diesem vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie aktuellen Thema.

Das LAG Düsseldorf führte hierzu aus, dass im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezwecke, sich zu erholen, dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraussetze. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, seien Kurzarbeiter wie vorübergehend teil-zeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.

Dies entspreche – so das LAG – dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des EuGH während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Das deutsche Recht enthalte dazu keine günstigere Regelung. Weder existierte diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergebe sich et-was anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere sei Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem habe der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts geändert.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist jedoch zugelassen, das heißt, das Urteil kann durch das BAG noch gekippt werden. Mehrere Gewerkschaften haben bereits Widerstand gegen die Entscheidung angekündigt.

Unserer Einschätzung nach ist die Entscheidung des LAG Düsseldorf vielversprechend für Arbeitgeber, deren Betriebe sich 2021 in Kurzarbeit befinden. Allerdings besteht noch keine Rechtssicherheit in dieser Hinsicht. Eine rückwirkende Anpassung des Urlaubsanspruchs für 2020 halten wir nicht für durchführbar.

Merke: Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs um 1/12 für jeden vollen Monat der Kurzarbeit in 2021 könnte zulässig sein.

Erschienen in der Mandanteninformation

KONTAKT

GHJ
Hafenstrasse 3
77694 Kehl
Telefon:
+49(0)7851 8708-0
E-mail: info@g-h-j.de