Transparenzregister

27.01.2021

In unserem Infobrief vom 05.10.2017 haben wir Sie erstmals über das Bestehen des Transparenzregisters und Ihrer eventuell damit verbundenen Meldepflichten aufgeklärt. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im vergangenen Jahr nun vermehrt Bußgelder verhängt hat, wollen wir Ihnen nochmal die Grundregeln einer eventuellen Meldepflicht in Erinnerung rufen:

Sinn und Zweck
Das Transparenzregister wurde in Umsetzung der Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 eingerichtet und dient der Offenlegung des sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ eines Unternehmens. Sinn und Zweck ist es, bei verschachtelten Unternehmensstrukturen offenzulegen, welche natürliche Person Beteiligungen an einem Unternehmen/einer Vereinigung hat oder solche kontrolliert und damit der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entgegenzutreten.

Folgen bei Verstoß
Eine verspätete, unvollständige oder unterbliebene Meldung an das Transparenzregister stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die bußgeldbewehrt ist. Selbst einfache nicht vorsätzliche Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 100.000 EUR geahndet werden; für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße kommt ein Bußgeld bis zu 1.000.000 EUR in Betracht. Natürlich wird bei einer Ordnungswidrigkeit nicht sofort der Höchstsatz festgesetzt, allerdings kann ein konsequentes Bußgeld je nach Unternehmensgröße durchaus mehrere tausend Euro betragen. Bei Kredit- und Finanzinstituten, Versicherungsunternehmen sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften darf die Geldbuße entweder 5 Mio. EUR oder 10 % des erzielten Vorjahres-Gesamtumsatzes nicht über-schreiten.

Darüber hinaus werden bestandskräftige Bußgeldbescheide auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts für fünf Jahre öffentlich zugänglich bekannt gemacht; es soll also eine gewisse „Prangerwirkung“ erzeugt werden.

Wer eingetragen werden muss
Eingetragen werden muss der „wirtschaftlich Berechtigte“, das ist die natürliche Person, die:

  • zu mehr als 25 % an einem Unternehmen/einer Vereinigung beteiligt ist, oder
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert, oder
  • auf sonstige Weise Kontrolle ausübt (z.B. besondere Stimmrechtsregelungen, Stimmrechtsvereinbarungen, als stiller Gesellschafter, durch Nießbrauchregelungen o.ä.)

Die Mitteilungspflichten beschränken sich allerdings nicht nur auf den unmittelbar an einem Unter-nehmen/an einer Vereinigung Beteiligten, sondern bestehen auch bei einer mittelbaren Beteiligung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine natürliche Person direkt an dem eintragungspflichtigen Unternehmen/der Vereinigung unter 25 % beteiligt ist, aber wiederum mindestens 50 % der Anteile der Muttergesellschaft hält.

Eine Eintragungspflicht des wirtschaftlich Berechtigten ins Transparenzregister kommt insbesondere für folgende Unternehmen/Vereinigungen in Betracht:

  • bei juristischen Personen des Privatrechts wie z.B. GmbH, AG, KG, GmbH & Co. KG,
  • bei eingetragenen Vereinen sowie rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Stiftungen,
  • bei Erbengemeinschaften, wenn sie 25 % der Anteile an einer juristischen Person des Privatrechts halten,
  • bei Vorgesellschaften nur nicht, wenn sie 3 Monate nach Unterschrift des Gesellschaftsvertrags zum HR eingetragen werden,
  • bei Treuhändern, die mehr als 25 % der Anteile an einer Gesellschaft kontrollieren,
  • bei Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG wie z.B. die Verwaltung von Trusts,
  • bei ausländischen Gesellschaften, wenn sie in Deutschland gelegene Immobilien erwerben bzw. sich vertraglich dazu verpflichten.

Eine Meldepflicht besteht hingegen nur, wenn sich die wirtschaftliche Berechtigung nicht bereits aus anderen in Deutschland vorgesehenen Registern, wie z.B. dem Handelsregister, dem Partnerschaftsregister, dem Genossenschaftsregister, dem Vereinsregister oder dem Unternehmensregister ergeben.

Ist eine natürliche Person also über 25 % an einer Gesellschaft beteiligt und wurde die Gesellschafterliste ordnungsgemäß ans Handelsregister übermittelt, trifft das Unternehmen/die Vereinigung keine weitere Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister. Ebenso ist eine Beteiligung an einer gewöhnlichen GbR i.d.R. nicht mitteilungspflichtig. Nicht vergessen werden sollte in einer Konzernstruktur aber die zweite oder dritte Gesellschafter-Ebene in Bezug auf das meldepflichtige Tochterunternehmen. 

Die Nachforschungs- und Mitteilungspflichten über Beteiligungen an den Gesellschaften treffen sowohl die Gesellschafter als auch die Geschäftsführer. Insbesondere kann es auch vorkommen, dass der Geschäftsführer als (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigter eingetragen werden muss, wenn beispielsweise kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann (alle Gesellschafter halten z.B. weniger als 25 % der Anteile).

Fazit
Da die Überprüfung der Anteilsberechtigung an einem Unternehmen/einer Vereinigung vor allem in der zweiten und dritten Ebene oder bei bestimmten Stimmrechtsvereinbarungen schwierig sein kann, stehen wir Ihnen bei der Prüfung und Erfüllung Ihrer Meldepflichten gerne zur Verfügung.

Wir weisen darauf hin, dass auch eine verspätete Meldung als Ordnungswidrigkeit geahndet wer-den kann, bislang ist es jedoch unseres Wissens nach bei keiner der von uns veranlassten (verspäteten) Meldungen zu einer Bußgelderhebung gekommen. Es ist davon auszugehen, dass eine selbstständige Meldung Ihrerseits positiv und damit bußgeldsenkend in die Behördenentscheidung miteingestellt wird.

Erschienen in der Mandanteninformation

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