Ausschlussfristen und Mindestlohn

30.11.2016

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sind arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln, die auch den gesetzlichen Mindestlohn erfassen, sehr wahrscheinlich insgesamt unwirksam.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sind arbeitsvertragliche  Ausschlussklauseln, die auch den gesetzlichen Mindestlohn erfassen, sehr wahrscheinlich insgesamt unwirksam. Das Urteil betraf zwar das gesetzliche Mindestentgelt in der Pflegebranche. Es ist aber davon auszugehen, dass Gerichte für den gesetzlichen Mindestlohn nun ebenso entscheiden würden. Ungeklärt bleibt die Frage, ob dies auch für Ausschlussklauseln gilt, die vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes, somit vor dem 01.01.2015 vereinbart worden sind.

Fazit: Beim Abschluss neuer Arbeitsverträge sowie bei der Änderung bestehender Arbeitsverträge sollte auf jeden Fall eine Ausschlussklausel vereinbart werden, die den gesetzlichen Mindestlohn ausnimmt. Bezüglich Altverträgen sollte eine Änderung vorgenommen, wo dies möglich und sinnvoll erscheint – spätestens anlässlich einer sonstigen Vertragsänderung. Bei dieser Gelegenheit muss ohnehin unbedingt eine Anpassung auf das nur noch bestehende Erfordernis der Textform erfolgen.

Erschienen in der Mandanteninformation

KONTAKT

GHJ
Hafenstrasse 3
77694 Kehl
Telefon:
+49(0)7851 8708-0
E-mail: info@g-h-j.de