30.11.2016
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sind arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln, die auch den gesetzlichen Mindestlohn erfassen, sehr wahrscheinlich insgesamt unwirksam.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sind arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln, die auch den gesetzlichen Mindestlohn erfassen, sehr wahrscheinlich insgesamt unwirksam. Das Urteil betraf zwar das gesetzliche Mindestentgelt in der Pflegebranche. Es ist aber davon auszugehen, dass Gerichte für den gesetzlichen Mindestlohn nun ebenso entscheiden würden. Ungeklärt bleibt die Frage, ob dies auch für Ausschlussklauseln gilt, die vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes, somit vor dem 01.01.2015 vereinbart worden sind.
Fazit: Beim Abschluss neuer
Arbeitsverträge sowie bei der Änderung bestehender Arbeitsverträge
sollte auf jeden Fall eine Ausschlussklausel vereinbart werden, die den
gesetzlichen Mindestlohn ausnimmt. Bezüglich Altverträgen sollte eine Änderung
vorgenommen, wo dies möglich und sinnvoll erscheint – spätestens anlässlich
einer sonstigen Vertragsänderung. Bei dieser Gelegenheit muss ohnehin unbedingt
eine Anpassung auf das nur noch bestehende Erfordernis der Textform erfolgen.
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