Künstlersozialabgabe: BSG sagt: doppelte Zahlungspflicht möglich!

29.03.2016

Ein Unternehmen beauftragte einen Designer mit der Erstellung eines Flyers.

Ein Unternehmen beauftragte einen Designer mit der Erstellung eines Flyers. Der Designer beauftragte unter anderem einen Fotografen und einen Grafiker mit der Erstellung des Logos. Der Designer ging davon aus, dass nur sein Kunde die Künstlersozialabgabe auf die Gesamtkosten des Flyers zu entrichten habe. Das Bundessozialgericht entschied jedoch, dass der Designer selbst die Abgabe zusätzlich auf die von dem Grafiker und dem Fotografen erbrachten Einzelleistungen zu zahlen habe. Dies seien bereits selbstständige künstlerische Leistungen. Die Doppelerhebung sei zulässig.  

Jede Teilleistung ist daher abgabepflichtig und bis zum 31.03. des Folgejahres bei der Künstlersozialkasse zu melden!

Achtung: Dies betrifft nicht nur Werbeagenturen, Fotografen oder Verlage, sondern auch z.B. Produktionsunternehmen, die künstlerische oder publizistische Werke in Auftrag geben, welche sie anschließend in ihre Produkte integrieren.

Erschienen in der Mandanteninformation

KONTAKT

GHJ
Hafenstrasse 3
77694 Kehl
Telefon:
+49(0)7851 8708-0
E-mail: info@g-h-j.de