Unbezahlter Sonderurlaub berührt nicht den gesetzlichen Urlaubsanspruch

28.05.2015

Eine Arbeitnehmerin hatte in einem Jahr von Januar bis September unbezahlten Sonderurlaub genommen.

Eine Arbeitnehmerin hatte in einem Jahr von Januar bis September unbezahlten Sonderurlaub genommen. Als das Arbeitsverhältnis nach diesem Sonderurlaub endete, verlangte die Arbeitnehmer die Abgeltung der Urlaubstage für das gesamte betreffende Jahr, einschließlich Urlaubs für den Zeitraum des Sonderurlaubs. Das BAG gab ihr Recht mit der Begründung, dass der vereinbarte Sonderurlaub das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruches nicht hindert.  

Für die Praxis ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer im Voraus auch nicht auf den gesetzlichen Urlaub verzichten kann. Es kann aber zumindest ein Verzicht auf den etwaigen übergesetzlichen Urlaub vereinbart werden. Darüber hinaus können im Einzelfall noch weitere Lösungswege in Betracht kommen, die jedoch jeweils einer entsprechenden Vereinbarung bedürfen.

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