Kenntnis des Arbeitgebers von der Privatinsolvenz des Arbeitnehmers

28.04.2015

Hat der Arbeitgeber Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Arbeitnehmers erfahren, so dauert diese Kenntnis an, solange er nicht von der Beendigung des Verfahrens erfährt.

Hat der Arbeitgeber Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Arbeitnehmers erfahren, so dauert diese Kenntnis an, solange er nicht von der Beendigung des Verfahrens erfährt.  

In einem vom BAG entschiedenen Fall befand sich ein Arbeitnehmer seit 2006 in Insolvenz. Der Arbeitgeber erfuhr von der Insolvenz durch den Treuhänder im Juni 2009, einige Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, als dieser ihn zur Auszahlung des pfändbaren Gehaltsteils des Arbeitnehmers aufforderte. Im Juli 2010 wurde ein neues Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer begründet. Der Arbeitgeber zahlte das gesamte Monatseinkommen an den Arbeitnehmer aus. Im Juni 2011 forderte der Treuhänder dann vom Arbeitgeber die Zahlung des pfändbaren Gehaltsteils rückwirkend seit Juli 2010. Diesem Begehren wurde gerichtlich stattgegeben mit der Begründung, der Arbeitgeber habe von dem Insolvenzverfahren Kenntnis gehabt. Diese Kenntnis hat auch nicht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geendet, sondern besteht fort, bis der Arbeitgeber von der Beendigung des Insolvenzverfahrens erhält.    

Fazit: In der Lohnbuchhaltung sollte die Tatsache eines Insolvenzverfahrens eines Arbeitnehmers gut dokumentiert werden und auch nach dessen Ausscheiden aufbewahrt werden für den Fall, dass ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitnehmer zukünftig neu begründet wird.

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