Änderungen bei der Mindestlohndokumentation

27.08.2015

Seit Einführung des Mindestlohns in Deutschland Anfang 2015 waren Arbeitgeber verpflichtet, für Arbeitnehmer deren monatliches Entgelt nicht mehr als 2.958 EUR brutto betrug, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Seit Einführung des Mindestlohns in Deutschland Anfang 2015 waren Arbeitgeber verpflichtet, für Arbeitnehmer deren monatliches Entgelt nicht mehr als 2.958 EUR brutto betrug, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.  

Diese Dokumentationspflichten sind ab dem 01.08.2015 für diejenigen Arbeitnehmer weggefallen, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt eine Grenze von 2.000 EUR brutto überschreitet und für die dieses Monatsentgelt für die letzten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde. Außerdem entfällt die Aufzeichnungspflicht künftig bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) sowie für vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person bzw. vertretungsberechtigte Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft.

Soweit die vorgenannten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Dokumentationspflichten nicht vorliegen, verbleibt es bei der bisherigen Entgeltgrenze von 2.958 EUR für die Verpflichtung zur Mindestlohndokumentation.

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