27.07.2015
Ab Juli 2015 haben Beschäftigte in Baden-Württemberg zusätzlich zum bestehenden Urlaubsanspruch Anspruch auf bis zu 5 Tage bezahlte Freistellung pro Jahr zur persönlichen Weiterbildung.
Ab Juli 2015 haben Beschäftigte in Baden-Württemberg zusätzlich zum bestehenden Urlaubsanspruch Anspruch auf bis zu 5 Tage bezahlte Freistellung pro Jahr zur persönlichen Weiterbildung. Erfasst sind Maßnahmen der beruflichen oder politischen Weiterbildung sowie die Qualifikation zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten. Der Anspruch auf Bildungsurlaub entsteht erstmals nach 12-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
Das Gesetz sieht allerdings zwei Schutzklauseln vor:
Ob und inwieweit betriebliche Weiterbildung auf den Bildungsurlaubsanspruch angerechnet werden kann, steht noch nicht fest.
Es bleibt abzuwarten, wie sich das Gesetz in der Praxis auswirkt.
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