Zuschüsse Mahlzeiten ohne Essensmarken

27.04.2016

Das Bundesministerium für Finanzen hat sich kürzlich zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu täglichen Mahlzeiten des Arbeitnehmers ohne Ausgabe von Essensgutscheinen oder Restaurantschecks geäußert.

Das Bundesministerium für Finanzen hat sich kürzlich zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu täglichen Mahlzeiten des Arbeitnehmers ohne Ausgabe von Essensgutscheinen oder Restaurantschecks geäußert:  

Es kann auch bei schlichter Zahlung eines Geldbetrags an den Arbeitnehmer aufgrund einer arbeitsrechtlichen Zusage lohnsteuerlich ein Sachbezug mit den entsprechenden Werten angenommen werden (derzeit 3,10 EUR für ein Mittagessen), wenn:  

  • der Arbeitnehmer tatsächlich eine Mahlzeit erwirbt, wobei der Erwerb von Lebensmitteln nur anerkannt wird, wenn sie zum sofortigen Verzehr geeignet sind,
  • der Zuschuss nur für jeden Arbeitstag einmal und nicht für Krankheits-, Urlaubstage oder Tage gezahlt wird, an denen der Arbeitnehmer Anspruch auf Verpflegungsmehraufwandspauschalen aufgrund einer Auswärtstätigkeit hat,
  • der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert (Mittagessen: 3,10 EUR) um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigt,
  • der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt.  

Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen nachzuweisen, d.h. in der Praxis, er muss die Vorlage von Belegen für den Bezug der Mahlzeit von den Arbeitnehmern verlangen und die Erfüllung der Voraussetzungen prüfen und dokumentieren.  

Es ist somit auch auf diesem Wege möglich dem Arbeitnehmer einen Zuschuss von bis zu 6,20 EUR  für ein Mittagessen zu gewähren, wovon lediglich 3,10 EUR der Lohnsteuer und der Sozialversicherung unterworfen werden müssen. Wählt der Arbeitsgeber die Zahlung der pauschalen Lohnsteuer von 25 % sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. 

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