15 Bundesländer gewähren erneuten Aufschub bei der Umstellung elektronischer Kassen

26.08.2020

Eigentlich müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 01.01.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen.

Da eine flächendeckende Implementierung der TSE nicht bis Ende 2019 zu schaffen war, führte das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 ein, die nicht verlängert werden soll. Daraufhin haben alle Bundesländer außer Bremen nun eigene Härtefallregelungen geschaffen, um die Frist bis zum 31.03.2021 zu verlängern.

Hintergrund
Bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme müssen grundsätzlich über eine TSE verfügen, die aus drei Bestandteilen (Sicherheitsmodul, Speichermedium und digitale Schnittstelle) besteht.

Bereits 2017 erfolgte durch die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV vom 26.09.2017, BGBl I 2017, S. 3515) eine Präzisierung: Hier wurde u. a. geregelt, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine TSE verfügen müssen. Das sind: elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen einschließlich Tablet-basierter Kassensysteme oder Softwarelösungen (z. B. Barverkaufsmodule).

Beachten Sie: Nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen gehören u. a.: elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter sowie Wegstreckenzähler.

Maßnahmen der Bundesländer
Als Folge haben die Bundesländer beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Aufschub bis zum 31.03.2021 zu gewähren. Gefordert wird u. a., dass das Unternehmen bis zum 30.09.2020 (in einigen Bundesländern sogar bis zum 31.08.2020) die Umrüstung bzw. den Einbau einer TSE bei einem Kassenhersteller oder Dienstleister beauftragt hat.

Beachten Sie: Eine Übersicht zu den Fristverlängerungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie auf der Homepage des Steuerberaterverbands Bremen.

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