Überwachung von Mitarbeiter nur bei konkretem Verdacht

25.02.2016

Ein Arbeitgeber hatte eine Arbeitnehmerin, die über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben war, von einem Detektiv einige Tage lang überwachen lassen.

Ein Arbeitgeber hatte eine Arbeitnehmerin, die über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben war, von einem Detektiv einige Tage lang überwachen lassen. Es wurden mehrere Bilder und Videoaufnahmen erstellt. Als die Arbeitnehmerin davon erfuhr, forderte sie Schmerzensgeld, da sie aufgrund der Observation erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten habe. Das BAG gab ihr Recht.  

Fazit: Die Überwachung durch Detektive ist nach Ansicht des BAG ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, der nur bei konkretem Verdacht einer gravierenden Pflichtverletzung gerechtfertigt sei. Dies sollte somit künftig sorgfältig geprüft werden!

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