23.05.2017
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist laut einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch dann unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag eine sog. Salvatorische Klausel enthält.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist laut einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch dann unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag eine sog. Salvatorische Klausel enthält. Eine solche Klausel bestimmt, dass etwaige unwirksame Regelungen im Arbeitsvertrag durch eine wirksame Regelung ersetzt werden sollen. Auch diese rette jedoch im Falle der fehlenden Vereinbarung einer Karenzentschädigung die Wettbewerbsverbotsklausel nicht – so das BAG. Fehlt die Zusage einer Karenzentschädigung vollständig, muss sich der Arbeitnehmer somit nicht an das Wettbewerbsverbot halten und er erhält auch keine Karenzentschädigung.
Achtung: Anders kann dies sein, wenn eine Karenzentschädigung vereinbart wurde und diese lediglich der Höhe nach nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht!
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