23.02.2017
Seit dem 01.02.2017 sind Unternehmer, die eine Website unterhalten oder AGB verwenden, verpflichtet, den Verbraucher über ihre Teilnahmebereitschaft an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer entsprechenden Stelle zu informieren.
Seit dem 01.02.2017 sind Unternehmer, die eine Website unterhalten oder AGB verwenden, verpflichtet, den Verbraucher über ihre Teilnahmebereitschaft an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer entsprechenden Stelle zu informieren. Ausgenommen sind Unternehmer, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres 10 oder weniger Personen beschäftigt haben.
Die Information muss auf der Website und bei Verwendung von AGB zusammen mit diesen leicht zugänglich, klar und verständlich für Verbraucher erfolgen.
Soweit sich ein Unternehmer verpflichtet hat oder gesetzlich verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, müssen Angaben zur Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Teilnahmeerklärung des Unternehmers auf dessen Homepage gemacht werden.
Nach Entstehen einer Streitigkeit mit einem Verbraucher sind alle Unternehmer, unabhängig der Zahl ihrer Beschäftigten, verpflichtet, im Falle der Nichtbeilegung der Streitigkeit, den Verbraucher in Textform (z.B. E-Mail, Telefax) auf die zuständige Streitbeilegungsstelle hinzuweisen und zu erklären, ob sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei der Schlichtungsstelle bereit oder verpflichtet sind.
Diese neuen Verpflichtungen folgen aus dem Gesetz über die Alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen, welches im April 2016 in Kraft getreten ist.
Bei einem Verstoß gegen diese neuen Pflichten drohen unter anderem wettbewerbsrechtliche Konsequenzen (z.B. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche).
Fazit: Unternehmer, die Geschäfte mit Verbraucher tätigen, sollten sich mit diesen neuen Pflichten vertraut machen und ihre Website und/oder AGB entsprechend anpassen. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.
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