Abwerbeverbot möglich?

17.12.2015

Immer wieder wird darum gestritten, ob die vereinbarte Verpflichtung zwischen Unternehmen keine Arbeitnehmer des anderen abzuwerben wirksam ist bzw. bei einem Verstoß hiergegen eine vereinbarte Vertragsstrafe gezahlt werden muss.

Immer wieder wird darum gestritten, ob die vereinbarte Verpflichtung zwischen Unternehmen keine Arbeitnehmer des anderen abzuwerben wirksam ist bzw. bei einem Verstoß hiergegen eine vereinbarte Vertragsstrafe gezahlt werden muss. Der BGH entschied, dass grundsätzlich auch ein bloßes Abwerbeverbot eine sogenannte Sperrabrede iSd § 75 f HGB darstellt und sich daher bei einem Verstoß keine Folgen hieraus ergeben. Lediglich in Ausnahmekonstellationen, bei denen zwischen den Unternehmen ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe oder eine Partei besonders schutzwürdig sei könne etwas anderes gelten. Das Abwerbeverbot darf außerdem nur eine Nebenbestimmung des eigentlichen Vertrags sein. Als Beispiele sind eine Vertriebsvereinbarung oder eine Due-Diligence-Prüfung denkbar. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob eine derartige Ausnahme vorliegt.

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