Zahnbehandlungskosten: Vorauszahlung als möglicher Gestaltungsmissbrauch

28.10.2014

Die Vorauszahlung der gesamten Kosten einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Zahnbehandlung, die als außergewöhnliche Belastung im Jahr der Zahlung geltend gemacht wird, kann als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu werten sein, so das Finanzgericht München.

Die Vorauszahlung der gesamten Kosten einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Zahnbehandlung, die als außergewöhnliche Belastung im Jahr der Zahlung geltend gemacht wird, kann als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu werten sein, so das Finanzgericht München.  

Zum Hintergrund: Zwangsläufig entstandene Krankheitskosten sind in der Höhe als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, in der sie für den Steuerpflichtigen eine endgültige Belastung bedeuten. Die Zahlungen sind grundsätzlich im Veranlagungszeitraum der Verausgabung, vermindert um zu erwartende Ermäßigungen, zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn zum Steuerabzug berechtigende Kosten ohne wirtschaftlich vernünftigen Grund vorausgezahlt werden, weil die Vorauszahlung in diesem Fall einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten darstellt.  

Im Streitfall nahm das Finanzgericht München einen Gestaltungsmissbrauch an. Der als „Festpreis“ vereinbarte Eigenanteil für die umfangreiche Zahnsanierung von 45.000 EUR stand unter der Bedingung, dass sich der Befund auch bewahrheitet. Somit stellte der Preis nur einen Kostenvoranschlag dar.  

Der Progressionsvorteil, der durch die Vorauszahlung erreicht werden sollte, verminderte sich folglich, da das Finanzamt im Streitjahr „nur“ 15.000 EUR der gesamten Behandlungskosten berücksichtigte.    

Praxishinweis: Eine Festkostenvereinbarung könnte als wirtschaftlich vernünftiger Grund für eine Vorauszahlung der gesamten Behandlungskosten anzuerkennen sein, wenn sich das genaue Ausmaß der Behandlung noch nicht mit hinreichender Sicherheit absehen lässt und dem Steuerpflichtigen dadurch das Risiko genommen wird, dass die Kosten höher werden als geplant. Eine solche Vereinbarung wurde jedoch nicht getroffen.    

Hinweis: Das Finanzgericht München hat die Revision wegen der beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Eigenbelastung (u.a. abhängig vom Familienstand und der Anzahl der Kinder) bei Krankheitskosten zugelassen.

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