Vermieterbescheinigung ab November 2015 wieder Pflicht!

29.10.2015

Nachdem die Vermieterbescheinigung vor über 10 Jahren abgeschafft wurde, ist diese ab dem 01.11.2015 mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetz wieder auszustellen.

Nachdem die Vermieterbescheinigung vor über 10 Jahren abgeschafft wurde, ist diese ab dem 01.11.2015 mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetz wieder auszustellen. Vermieter sind somit wieder verpflichtet, bei der An- und Abmeldung der Mieter mitzuwirken. Damit sollen Scheinanmeldungen verhindert werden.  

Der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person (z.B. Verwalter) muss dem Mieter innerhalb von 2 Wochen den Ein- bzw. Auszug schriftlich oder elektronisch bescheinigen.

Inhalt der Vermieterbestätigung
Die Bestätigung muss folgende Daten enthalten:
●  Name und Anschrift des Vermieters
●  Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
●  Anschrift der Wohnung
●  Namen der meldepflichtigen Person  

Bei Verstößen drohen Bußgelder!
Wer die Vermieterbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 EUR. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt, obwohl ein tatsächlicher Bezug weder stattfindet noch beabsichtigt ist, riskieret ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR.  

Neuer Auskunftsanspruch
Mit der „neuen“ Regelung ist zudem ein Auskunftsanspruch des Vermieters eingeführt worden. Dieser kann sich bei der Meldebehörde davon überzeugen, ob sich der Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet hat.  

Umgekehrt steht jetzt auch der Meldebehörde ein Auskunftsanspruch gegen den Vermieter zu. Dieser muss mitteilen, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben.  

Das Inkrafttreten des neuen Meldegesetzes war ursprünglich schon zum 01.05.2015 geplant, hat sich jedoch um 6 Monate verschoben.  

Fazit: Vermieter sollten sich unbedingt sofort auf diese Änderung einstellen!

Erschienen in der Mandanteninformation

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