29.10.2015
Nachdem die Vermieterbescheinigung vor über 10 Jahren abgeschafft wurde, ist diese ab dem 01.11.2015 mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetz wieder auszustellen.
Nachdem die Vermieterbescheinigung vor über 10 Jahren abgeschafft wurde, ist diese ab dem 01.11.2015 mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetz wieder auszustellen. Vermieter sind somit wieder verpflichtet, bei der An- und Abmeldung der Mieter mitzuwirken. Damit sollen Scheinanmeldungen verhindert werden.
Der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person (z.B. Verwalter) muss dem Mieter innerhalb von 2 Wochen den Ein- bzw. Auszug schriftlich oder elektronisch bescheinigen.
Inhalt der Vermieterbestätigung
Die Bestätigung muss folgende
Daten enthalten:
● Name
und Anschrift des Vermieters
● Art
des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
● Anschrift
der Wohnung
● Namen
der meldepflichtigen Person
Bei Verstößen drohen Bußgelder!
Wer die Vermieterbescheinigung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, riskiert ein Bußgeld von
bis zu 1.000 EUR. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet oder zur
Verfügung stellt, obwohl ein tatsächlicher Bezug weder stattfindet noch
beabsichtigt ist, riskieret ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR.
Neuer Auskunftsanspruch
Mit der „neuen“ Regelung ist
zudem ein Auskunftsanspruch des Vermieters eingeführt worden. Dieser kann sich
bei der Meldebehörde davon überzeugen, ob sich der Mieter tatsächlich an- oder
abgemeldet hat.
Umgekehrt steht jetzt auch der Meldebehörde ein Auskunftsanspruch gegen den Vermieter zu. Dieser muss mitteilen, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben.
Das Inkrafttreten des neuen Meldegesetzes war ursprünglich schon zum 01.05.2015 geplant, hat sich jedoch um 6 Monate verschoben.
Fazit: Vermieter sollten sich unbedingt sofort auf diese Änderung einstellen!
Erschienen in der Mandanteninformation
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