Neue Regelungen bei grenzüberschreitendem Einsatz von Mitarbeitern in Frankreich

29.06.2016

Wer als deutscher Unternehmer Arbeiten unter Einsatz von Arbeitnehmern in Frankreich ausführt, muss einige einschneidende neue Regeln beachten!

Wer als deutscher Unternehmer Arbeiten unter Einsatz von Arbeitnehmern in Frankreich ausführt, muss einige einschneidende neue Regeln beachten! Frankreich hat eine europäische Richtlinie umgesetzt, wodurch französischen Unternehmen, die einen Auftrag mit einem Volumen ab 5.000 EUR an einen anderen Unternehmer vergeben insbesondere folgende Verpflichtungen auferlegt werden:      

Vorlage folgender Dokumente betreffend den Auftragnehmer in französischer Sprache :  

  • Identitätsnachweis und ggfs. Koordinaten des Fiskalvertreters
  • Bescheinigungen über die Anwendung des ausländischen Sozialversicherungsrechts (innerhalb der EU: Bescheinigung A1)
  • Handelsregisterauszug, Bestätigung des Eintrags bei der Handwerkskammer oder sonstiger Nachweis über die Identität des ausländischen Unternehmens  

Ausländische Unternehmen müssen insbesondere folgende Regelungen bei Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich beachten:  

  1. Es muss vor Einsatz der Mitarbeiter eine Entsendemeldung bei der französischen Arbeitsinspektion abgegeben werden (déclaration de détachement). Dem Auftraggeber ist eine Kopie zu übergeben. Bei Verstoß gegen diese Vorschriften drohen sowohl dem Auftragnehmer als auch dem Auftraggeber Geldbußen in Höhe von 2.000 EUR pro Arbeitnehmer bis zu maximal 500.000 EUR. Im Wiederholungsfall steigt das Bußgeld auf 4.000 EUR pro Arbeitnehmer.
  2. Es ist ein Vertreter des ausländischen Unternehmens mit französischer Anschrift zu benennen. Dieser muss in der Lage sein im Falle einer Kontrolle sofort insbesondere folgende Unterlagen in französischer Sprache vorzulegen:  
  • Vollmacht des Vertreters
  • Kopie der Entsendemeldung
  • Entsendebescheinigungen Sozialversicherung (A1)
  • Gehaltsabrechnungen
  • Nachweise über die Zahlung der französischen Mindestlöhne und ggfs der Zahlung von Beiträgen zu Sozialkassen, sowie Nachweise der Einhaltung der französischen Arbeitszeit- und Urlaubsvorschriften
  • Stundenaufzeichnungen
  • Nachweis arbeitsmedizinischer Untersuchung der Mitarbeiter, die den französischen Anforderungen entsprechen
  • Arbeitserlaubnis von Mitarbeitern mit Nationalität außerhalb EU und EWR  

Im Falle von Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften kann das Unternehmen aufgefordert werden diesen Zustand zu beenden. Das Unternehmen muss binnen 3 Tagen hierauf reagieren. Bestehen danach die Verstöße fort kann die Behörde die Tätigkeit untersagen und Geldbußen bis 10.000 EUR pro betroffenen Arbeitnehmer verhängen.  

Deutsche Unternehmen, die in Frankreich tätig sind, sollten sich unbedingt auf diese Regelungen einstellen und es ist zu erwarten, dass ihre französischen Auftraggeber künftig umfangreiche Nachweise verlangen werden. Das neue Formular für die Entsendemeldung ist noch nicht veröffentlicht, wird aber in Kürze erwartet.  

Im Falle von Fragen stehen wir – auch in Kooperation mit französischen Kollegen - natürlich gerne unterstützend zur Seite. 

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