Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.09.2020 stellen

28.05.2020

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer.

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge für 2019 sind bis zum 30.09.2020 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen.

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