27.08.2015
Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen durch das Bürokratieentlastungsgesetz, das am 31.07.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, profitieren.
Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen durch das Bürokratieentlastungsgesetz, das am 31.07.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, profitieren. Wichtige Änderungen werden nachfolgend vorgestellt.
Unternehmen werden stärker als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Handelsgesetzbuchs und der Abgabenordnung befreit. Der Schwellenwert für die Umsatzerlöse wurde von 500.000 EUR auf 600.000 EUR und der Gewinn-Schwellenwert von 50.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht.
Hinweis: Die neuen Grenzen gelten erstmals für Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Die Übergangsregelungen stellen jedoch sicher, dass Steuerpflichtige vom Finanzamt keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht erhalten, für die ab dem Zeitpunkt der Gesetzesverkündung nach bisherigem Recht eine Buchführungspflicht besteht, jedoch nicht mehr nach der Neuregelung.
Existenzgründer werden durch die Einführung bzw. Anhebung von Schwellenwerten später in der Wirtschaftsstatistik herangezogen. Die Änderungen treten am 01.01.2016 in Kraft.
Änderungen im Einkommensteuerrecht:
Hinweis: Diese Änderungen treten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Vereinfachungen beim Faktorverfahren sind jedoch erstmals für den Veranlagungszeitraum (VZ) anzuwenden, der auf den VZ folgt, in dem die erforderlichen Programmierarbeiten abgeschlossen worden sind. Das Bundesfinanzministerium wird den VZ bekannt geben.
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