Änderung bei Versicherungspflicht von Studentenjob!

27.01.2017

Neben dem Studium jobbende Studenten sind in dieser Nebenbeschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei.

Neben dem Studium jobbende Studenten sind in dieser Nebenbeschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben hierzu nun folgendes bekannt gegeben:  

Die Versicherungsfreiheit ist dann gegeben, wenn der Student überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Das ist der Fall, wenn der Studentenjob nicht mehr als 20 Stunden pro Woche umfasst. Bisher konnte die Arbeitszeit generell auch mehr als 20 Stunden betragen, wenn der Job am Abend, in der Nacht oder am Wochenende ausgeübt wurde. Hier gilt nunmehr folgendes:  

Eine unbefristete Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ist i.d.R. versicherungspflichtig. Ausnahme: Die 20-Wochenstundengrenze wird nur während der Semesterferien überschritten und der Student hat innerhalb eines Zeitjahres und alle seine Beschäftigungen zusammengezählt nicht mehr als 26 Wochen gearbeitet.  

Bei einer befristeten Beschäftigung, die über die Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung hinaus andauert und mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt, kann bei Arbeitszeit am Wochenende, am Abend oder der Nacht und während den Semesterferien noch Versicherungsfreiheit bestehen, wenn der Student nicht mit all seinen Beschäftigungen innerhalb eines Jahres mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage gearbeitet hat.

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