Prämienzahlungen der Krankenkasse mindert den Sonderausgabenabzug

26.02.2015

Viele Krankenkassen werben mit Bonus- und Prämienprogrammen.

Viele Krankenkassen werben mit Bonus- und Prämienprogrammen. Hiermit wollen sie ihre Versicherten für die Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen sowie an sportlichen Aktivitäten belohnen. Diese Bonuszahlungen sind in der Steuererklärung von den als Sonderausgaben geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen abzuführen. Dies gilt entsprechend für erhaltene Beitragsrückerstattungen. Nicht steuerpflichtig sind hingegen (ggf. anteilige) Kostenerstattungen für Leistungen, wie z.B. den Yogakurs oder das präventive Rückentraining.

Erschienen in der Mandanteninformation

KONTAKT

GHJ
Hafenstrasse 3
77694 Kehl
Telefon:
+49(0)7851 8708-0
E-mail: info@g-h-j.de