Corona-Steuerhilfegesetz "in trockenen Tüchern"

24.06.2020

Der Bundesrat hat dem „Corona-Steuerhilfegesetz“ am 05.06.2020 zugestimmt. Im Fokus stehen insbesondere folgende Aspekte:

Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz von aktuell noch 19 %. Für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen erfolgt nun eine Reduzierung auf den ermäßigten Steuersatz.

Beachten Sie: Getränke sind von der Umsatzsteuersenkung allerdings ausgenommen.

Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld werden bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.


Eine bereits im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.04.2020 enthaltene Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen wurde nun auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz sind steuerfrei: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR.“

Durch den neuen § 56 Infektionsschutzgesetz (BGBl I 2020, S. 587) wird der Verdienstausfall von Eltern ausgeglichen, die ihre Kinder – wegen einer auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kindertagesstätten – selbst betreuen müssen. Die Dauer der Lohnfortzahlung (67 % des Verdienstausfalls, maximal 2.016 EUR monatlich) wurde nun von sechs auf zehn Wochen pro Sorgeberechtigtem verlängert. Für Alleinerziehende gelten 20 Wochen.

Erschienen in der Mandanteninformation

KONTAKT

GHJ
Hafenstrasse 3
77694 Kehl
Telefon:
+49(0)7851 8708-0
E-mail: info@g-h-j.de