19.12.2016
Am 01.04.2017 treten die Neuregelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Kraft.
Am 01.04.2017 treten die Neuregelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Kraft. Hier die wichtigsten Änderungen im Kurzüberblick:
Höchstüberlassungsdauer 18 Monate
Derselbe Leiharbeitnehmer darf nur noch für maximal 18 Monate bei demselben
Entleiher eingesetzt werden, es sei denn, Tarifverträge der Einsatzbranche
erlauben einen längeren Einsatz. Dieser Zeitraum beginnt für jeden Arbeitnehmer
am 01.04.2017 zu laufen.
Bei Überschreiten entsteht automatisch ein Arbeitsvertrag zwischen dem
Entleiher und dem Leiharbeitnehmer!
Verschärfung des Equal-Pay-Grundsatzes
Der Leiharbeitnehmer hat nach 9 Monaten Anspruch auf die Vergütung eines
vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers. Gezählt wird ab dem 01.04.2017.
Abweichungen durch Tarifverträge bleiben zwar möglich, jedoch maximal bis zu
insgesamt 15 Monaten und nur wenn eine stufenweise Heranführung an das gleiche
Entgelt vorgesehen ist.
Keine Vorratserlaubnis mehr
Eine vorsorglich von einem Werkvertrags-/Dienstleistungsunternehmen
eingeholte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis schützt den Auftraggeber nicht
mehr vor der Annahme einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung. Wird im
Nachhinein bei einem Werkvertrag somit festgestellt, dass es sich tatsächlich
um Leiharbeit handelte, entsteht ein Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer
und Entleiher.
Schwellenwerte
Leiharbeitnehmer, die länger als 6 Monate in einem Unternehmen eingesetzt
werden, zählen dort bei den wesentlichen Schwellenwerten mit.
Unternehmen, die Leiharbeitnehmer nutzen ist daher zu raten, sich rechtzeitig auf diese Änderungen einzustellen.
Erschienen in der Mandanteninformation
KONTAKT
GHJ
Hafenstrasse 3
77694 Kehl
Telefon:
+49(0)7851 8708-0
E-mail: info@g-h-j.de