Gestaltungshinweise zum Jahresende

30.11.2016

Für alle Steuerpflichtigen: Verlagerung von Ausgaben im Privatbereich zwecks Steueroptimierung Im privaten Bereich kommt es insbesondere auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2017 verlagert werden sollten.

Für alle Steuerpflichtigen:
Verlagerung von Ausgaben im Privatbereich zwecks Steueroptimierung  

Im privaten Bereich kommt es insbesondere auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2017 verlagert werden sollten.  

Eine Verlagerung kommt vor allem bei Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder abhängt.  

Praxishinweis: Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2016 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2017 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2016 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.  

In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.  

Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal EUR 1.200) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2017 beglichen werden.  

Praxishinweis: Fällt in diesem Jahr z. B. aufgrund von Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer an, kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Da die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen weder zurück- noch vorgetragen werden kann, ist eine Rechnungsbegleichung auch in diesen Fällen in 2017 sinnvoll.


Für Arbeitnehmer:
Steuerstrategien für Lohn- und Gehaltsempfänger  

Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten insgesamt unter dem Pauschbetrag von EUR 1.000 liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2017 verschoben werden.  

Abfindungen
Bei der Gestaltung bzw. Verlagerung von Entlassungsentschädigungen ist Vorsicht geboten. Die ermäßigte Besteuerung setzt nämlich grundsätzlich voraus, dass die Abfindung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zufließt. Der Zufluss von zwei Teilbeträgen in unterschiedlichen VZ ist (ausnahmsweise) unschädlich, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringfügig ist.  

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 04.03.2016 liegt eine geringfügige Zahlung vor, wenn sie nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.   P

raxishinweis: Eine gesplittete Zahlung gefährdet die ermäßigte Besteuerung von Entlassungsentschädigungen nur unter gewissen Voraussetzungen nicht. Demzufolge sollten Abfindungen besser in einem Betrag ausgezahlt werden.    


Für Unternehmer:
Maßnahmen für Gewerbetreibende und Freiberufler

Buchführungspflichtige Unternehmer erreichen eine Gewinnverschiebung bei der Bilanzierung z. B. dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen.  

Erfolgt die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung, reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die 10-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.  

Investitionsabzugsbetrag
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden (also regelmäßig erstmals das Geschäftsjahr 2016) , sind für den steuermindernden Investitionsabzugsbetrag neue Spielregeln zu beachten. Danach ist eine Angabe, welche Investitionen beabsichtigt sind, nicht mehr notwendig (= Abschaffung der Funktionsbenennung). Ein Investitionsabzugsbetrag kann somit für ein beliebiges angeschafftes oder hergestelltes begünstigtes Wirtschaftsgut verwendet werden.    


Für Vermieter:
Kauf einer Mietimmobilie: Darauf ist zu achten!  

Abschreibungen sind nur für das Gebäude, nicht für den Grund und Boden zulässig. Das heißt: Der Kaufpreis für bebaute Grundstücke ist aufzuteilen – und zwar am besten bereits im Kaufvertrag. Denn nach Ansicht des Bundesfinanzhofs muss das Finanzamt der dort getroffenen Aufteilung grundsätzlich folgen. Erfolgt die Aufteilung aber nur zum Schein oder liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, ist eine Korrektur notwendig, die auf Basis der realen Verkehrswerte von Grund und Boden sowie Gebäude zu erfolgen hat.  

Anschaffungsnahe Aufwendungen
Aufwendungen werden in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Gebäudekauf Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Netto-Aufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Das Problem: Die Aufwendungen wirken sich nur über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten aus.  

Die Frage, welche Aufwendungen in die Ermittlung der 15 %-Grenze einbezogen werden müssen, hat der Bundesfinanzhof aktuell (zulasten der Steuerpflichtigen) typisierend beantwortet. Im Kern gilt Folgendes: Auch Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die das Gebäude erst vermietbar machen oder die es über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern sind einzubeziehen. Grundsätzlich sind daher sämtliche Kosten zusammenzurechnen.


Für Kapitalanleger:
Riester- und Rürup-Policen im Fokus  

Tages- und Festgeld ist wegen niedriger Zinsen eher unattraktiv und viele Anleger sehen Aktien als zu unsicher an. Mögliche Alternativen: Riester- und Rürup-Policen.

Riester
Wird ein Riester-Vertrag noch in 2016 abgeschlossen, sichert das die staatlichen Zulagen für das gesamte Jahr (Grundzulage EUR 154, Kinderzulage EUR 185, bei Geburt ab 2008: EUR 300). Für Zulageberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage um einmalig EUR 200.  

Die volle Zulage setzt voraus, dass der Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird. Dieser beträgt 4 % des im Vorjahr erzielten rentenversicherungspflichtigen Einkommens abzüglich der erhaltenen Grund- bzw. Kinderzulagen. Er ist nach oben auf EUR 2.100 (Eigenbeitrag und Zulage) begrenzt. Mindestens ist ein Sockelbetrag von EUR 60 zu leisten.  

Beachten Sie: Ohne Dauerzulageverfahren muss der Zulagenantrag bis Ende des übernächsten Jahres eingereicht werden. Die Frist für die Zulage des Jahres 2014 läuft somit Ende 2016 ab.  

Rürup
Aus steuerlicher Sicht kommen Rürup-Verträge insbesondere für Selbstständige in Betracht, die ihre Höchstbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft haben. Für die Steuererklärung 2016 liegt der Höchstbetrag für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter bei EUR 22.767 (bzw. bei EUR 45.534 bei Zusammenveranlagung). In 2016 können hiervon 82 % als Sonderausgaben geltend gemacht werden.  

Beachten Sie: Vor Abschluss eines Rürup-Vertrags sollte jedoch bedacht werden, dass die Ansprüche grundsätzlich nicht vererbbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar sind.

Erschienen in der Mandanteninformation

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