29.09.2017
Kosten für ein Scheidungsverfahren wirken sich nicht mehr steuermindernd aus. Denn nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind diese Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Kosten für ein Scheidungsverfahren wirken sich nicht mehr steuermindernd aus. Denn nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind diese Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die Begründung: Scheidungskosten fallen unter das 2013 gesetzlich eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten. Damit dürfte der nach der Gesetzesänderung eingesetzte Meinungsstreit, ob das Abzugsverbot von Prozesskosten auch Ehescheidungskosten umfasst oder ob insoweit eine Ausnahme zu machen ist, abschließend entschieden sein.
Hintergrund
Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines
Rechtsstreits (Prozesskosten) vom
Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen.
Das Abzugsverbot gilt nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige ohne die
Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage
zu verlieren und seine lebensnotwendigen
Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Auf diese Ausnahmeregelung berief sich die Steuerpflichtige im Streitfall und machte in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend.
Die Entscheidung
Im Gegensatz zum Finanzgericht Köln lehnte der Bundesfinanzhof den
steuerlichen Abzug ab. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für
ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage
und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse. Hiervon kann nur ausgegangen werden,
wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage
bedroht ist. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liegt bei
Scheidungskosten nicht vor – auch wenn das Festhalten an der Ehe für den
Steuerpflichtigen eine starke
Beeinträchtigung seines Lebens darstellt.
Kurzum: Die bis zur Neuregelung ergangene (günstigere) Rechtsprechung ist seit dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr anwendbar. Denn der Gesetzgeber hat die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.
Erschienen in der Mandanteninformation
KONTAKT
GHJ
Hafenstrasse 3
77694 Kehl
Telefon:
+49(0)7851 8708-0
E-mail: info@g-h-j.de